Satzung der Wählergemeinschaft “Hasloh gestalten e. V.”


Vorwort
Die Regelungen in der Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen, Männer und divers geschlechtliche.
Es wird im Folgenden ausschließlich stellvertretend die weibliche Sprachform verwendet.

 

§ 1 Name, Zweck und Sitz


(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen “Hasloh gestalten e.V.. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Die Wählergemeinschaft “Hasloh gestalten e.V.” hat ihren Sitz in Hasloh.
(2) Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgerinnen der Gemeinde Hasloh, deren Zweck es ist,
aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben und deren
Vorbereitung mitzuwirken und das Wohl der Einwohnerinnen zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach
demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die
Wählergemeinschaft gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt. Die
Wählergemeinschaft bezweckt in der Gemeinde Hasloh eine parteipolitisch ungebundene und im Interesse
der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Hasloh liegende kommunalpolitische Tätigkeit durchzuführen.
Dieser Zweck wird durch die Teilnahme an Kommunalwahlen und Mitwirkung bei der politischen
Willensbildung in der Gemeinde auf kommunaler Ebene realisiert.
(3) Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vereinsbesteuerung (§ 51 AO). Sie ist selbstlos tätig. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist der
Wählergemeinschaft untersagt. Die Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft


(1) Aktive Mitglieder der Wählergemeinschaft “Hasloh gestalten e.V.” können alle Einwohnerinnen der
Gemeinde Hasloh werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind.
Für eine Mitgliedschaft ist vor Aufnahme eines neuen Mitgliedes immer ein Treffen mit dem Vorstand nötig.
Nach Annahme des Mitgliedsantrages durch den Vorstand tritt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Mitglieder sind berechtigt, sich für eine (Kommunal-)Wahl als Kandidatin aufstellen zu lassen.
Mitglied von Hasloh gestalten e.V. kann jede und jeder werden, die / der die Grundwerte und Satzung von
Hasloh gestalten e.V. anerkennt und keiner anderen Wählergemeinschaft oder Partei angehört.
Die jeweilige Mitgliedschaft wird stets durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt und anschließend
immer vom Vorstand der Wählergemeinschaft bestätigt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden.
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
c) den Tod eines Mitgliedes.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung
der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
c) offensichtlich rassistische, sexistische und/oder extremistische Aussagen und Handlungen führen
zum Ausschluss, das betroffene Mitglied ist anzuhören.

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der
Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat
die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit
von der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(5) Wer aus der Wählergemeinschaft ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vermögen der
Wählergemeinschaft und auf Rückzahlung eventuell bereits gezahlter Beiträge oder Spenden.

 

§ 3 Mittel


(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch Spenden und Vereinsbeiträge.
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.

 

§ 4 Organe


Die Organe der Wählergemeinschaft sind die:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 aufgenommenen Mitgliedern der
Wählergemeinschaft zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben
gehört im Besonderen
a) die Beschlussfassung über das Programm,
b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührende
Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
c) die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen (§ 8),
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

 

§ 6 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus
a) der Vorsitzenden und ihrer ersten und zweiten Stellvertreterin,
b) der Kassenverwalterin
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den
Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er
vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift der
Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf
der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit die geheime Durchführung der Wahl beschließen. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren
Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, dass sie mit
einer Mehrheit von ⅔ der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt. Der Antrag muss auf
der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den
Mitgliedern zugegangen sein.
(5) Die Gründungsmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes abberufen werden,
wahlberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Kassenwart.
Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied.

 

§ 7 Versammlungen


(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist
beträgt mindestens zwei Wochen.
(2) Wenn der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt,
muss der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
(3) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der
Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.

 

§ 8 Aufstellung von Kandidaten für Kommunalwahlen


(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist
von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der
Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidatinnen für die Wahlen können nur diejenigen Mitglieder der
Wählergemeinschaft abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur
betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall
unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Bewerberinnen werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in offener
Abstimmung gewählt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die geheime
Durchführung der Wahl beschließen. Jede Bewerberin erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Erhält keine Bewerberin diese
Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerberinnen mit den höchsten
Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerberinnen entscheidet das vom
Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den
Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die
fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die
Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen
Ergebnisse der Wahlen zur Aufstellung der Bewerberinnen.
Die Niederschrift ist von der Leiterin der Versammlung, der Schriftführerin und einer weiteren
stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerin zu unterschreiben.

 

§ 9 Auflösung


Die Wählergemeinschaft kann jederzeit mit den Stimmen von ⅔ der eingetragenen Mitglieder aufgelöst
werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwaige noch vorhandene
Vermögenswerte sind nach Auflösung der Wählergemeinschaft gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.



§ 10 Niederschrift


Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit
folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort, Datum und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von der Schriftführerin zu fertigen. Sie ist von ihr und der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen
und zu genehmigen.

 

§ 11 Genehmigung der Satzung


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2023 in Hasloh genehmigt. Die
Satzung tritt somit rückwirkend und mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Hasloh, den 08.03.2023
Robin Gellrich, Valentin Langwieler, Florian Lassé, Marie-Christine Lassé, Kay Löhr, Benjamin Lüders
Simon Stöber,